Beispiele sind Reisekosten, Verbrauchsmaterialien, Geräteabschreibungen und Auditkosten.
Reisen aus EU-Mitteln unterliegen grundsätzlich den gleichen Regelungen wie Reisen aus Haushaltsmitteln (Beachte Bundesreisekostengesetz und Auslandsreisekostenverordnung). Reisen müssen dem Projekt zugeordnet sein und während der Projektlaufzeit anfallen. Es gilt das bei der Einrichtung angewendete Reisekostengesetz. Bitte achten Sie auf das Mitführen einer A1-Bescheinigung bei Auslandstätigkeit.
Abschreibungskosten für Geräte können aus EU-Mitteln finanziert werden, wenn dies im EU-Vertrag (Annex I) vorgesehen ist. Dies gilt ebenso für Geräteleasing. Die EU-Kommission gibt vor, dass Geräte entsprechend den hausüblichen Regeln abgeschrieben werden müssen. Einem Gerät wird auf Grundlage der hauseigenen, an den DFG-Geräteschlüssel angelehnten Abschreibungstabelle eine Lebensdauer zugewiesen. Das Gerät wird ab dem Monat der Anschaffung (Rechnungsdatum) über seine Lebensdauer hinweg linear abgeschrieben. Die Abschreibung von Gerätekosten über ein EU-Projekt kann nur über die Laufzeit des Projektes erfolgen. Läuft ein Projekt z. B. 4 Jahre lang, kann ein Gerät mit einer Lebensdauer von 8 Jahren zur Hälfte seines Bruttowertes von EU-Mitteln bezahlt werden.
In Horizon 2020 können auch bereits vor Projektstart an der Einrichtung vorhandene Anlagen, die noch nicht vollständig abgeschrieben sind, in EU-Projekten genutzt und weiter abgeschrieben werden.
Erstattet werden nur solche Verbrauchsmaterialkosten, die für die Projektdurchführung notwendig und erforderlich sind und deren Kauf während der Projektlaufzeit erfolgt ist.
Ein Audit wird erst ab einer Zuwendung von 325.000 Euro (abzüglich der indirekten Kosten) je Partner und ausschließlich am Projektende durchgeführt. Ein Audit durch die EU-Kommission kann in Horizon 2020 bis zwei Jahre nach der Abschlusszahlung durchgeführt werden.
Hinweis: Mehrwertsteuer ist in Horizon 2020 förderfähig, sofern sie nicht von anderer Stelle erstattet wird (z. B. bei Vorsteuerabzugsberechtigung).