Zulassung, Ablauf und Abschlüsse

Die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion (Doktorandenstatus) regelt die Promotionsordnung der Fakultät, an der das Promotionsvorhaben durchgeführt werden soll. Darüber hinaus ist bei ausländischen Hochschulabschlüssen die Äquivalenzprüfung erforderlich.

Bitte wenden Sie sich zunächst zur Klärung der Formalitäten an die Fakultät. Die Ansprechpartner*innen finden Sie hier.

Bitte reichen Sie den Antrag auf Immatrikulation nebst Anlagen (siehe Hinweise im Antrag) im Studierendensekretariat, Promotion/Graduiertenförderung ein. Bewerbungen für die medizinische Fakultät sind im Studiendekanat, Frau Hlavacova einzureichen. Sollten Sie über ausländische Hochschulabschlüsse verfügen, sind weiterhin die folgenden Dokumente für die Äquivalenzprüfung einzureichen:

  • Aufnahmeantrag als Doktorand*in
  • Kopien bzw. Scans aller Hochschulabschlüsse (Urkunde und Zeugnis, ggf. Notensystem der Hochschule) inkl. Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache

 

Die Immatrikulation als Doktorand*in ist in jedem Semester/ zu jeder Zeit möglich.

Bitte beachten Sie, dass ein Promotionsvorhaben ohne Einschreibung absolviert (außer bei Stipendium) und ein begonnenes Promotionsvorhaben auch ohne Einschreibung beendet werden kann. Die Immatrikulation kann für 10 Semester erfolgen.

Ausführliche Hinweise für internationale Doktorand*innen finden Sie hier und auf den Seiten der MIPS und dieser Broschüre.

Promotion:

  • Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.)
  • doctor medicinae (Dr. med.)
  • doctor philosophiae (Dr. phil.)
  • doctor rerum naturalium (Dr. rer. nat.)
  • doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.) und
  • doctor rerum medicarum (Dr. rer. medic.).

Nach der Promotion kann die wissenschaftliche Weiterentwicklung durch die Habilitation fortgeführt werden. Mit der Habilitation wird die Venia Legendi (Lehrbefugnis/-erlaubnis) für ein bestimmtes Wissenschaftsgebiet zuerkannt. Der akademische Grad für die Habilitation (siehe unten) wird verliehen, wenn der Bewerber/die Bewerberin die Befähigung, ein Wissenschaftsgebiet in Forschung und Lehre zu vertreten, nachgewiesen hat. Dies erfolgt durch eine Habilitationsschrift, eine öffentliche Probevorlesung und einem Habilitationskolloquium. Die Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation regelt die Habilitationsordnung der jeweiligen Fakultät, an welcher das Vorhaben durchgeführt werden soll.

Habilitation:

  • Doktor-Ingenieur habilitatus (Dr.-Ing. habil.)
  • doctor medicinae habilitatus (Dr. med. habil.)
  • doctor philosophiae habilitatus (Dr. phil. habil.)
  • doctor rerum naturalium habilitatus (Dr. rer. nat. habil.) und
  • doctor rerum politicarum habilitatus (Dr. rer. pol. habil.).

Letzte Änderung: 24.02.2023 - Ansprechpartner: