FAQ zum Auswahlverfahren

Während des Auswahlverfahrens stellt sich heraus, dass ein Bewerber zwar ein zwingendes Merkmal nicht erfüllt, aber alle anderen Merkmale in bester Art und Weise. Kann ich diesen Bewerber auswählen?

Das geht nicht. Nur, wenn nachweislich alle anderen Bewerber*innen als nicht geeignet eingestuft werden müssen, ist die Berücksichtigung dieses Bewerbers möglich.

Es hat sich ein Schwerbehinderter beworben. Er erfüllt die zwingenden Voraussetzungen (z.B. wissenschaftlicher Hochschulabschluss im Fachgebiet), hat aber ansonsten keine Fähigkeiten, die ihn für diese Stelle passen erscheinen lassen. Muss er eingeladen w

Ja. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Bewerber*innen müssen nur dann nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wenn zwingende Voraussetzungen gar nicht erfüllt werden. Darüber ist Einvernehmen mit der Schwerbehindertenvertretung und Personalabteilung herzustellen. Ansonsten sind im Öffentlichen Dienst so hohe Hürden an eine Nichteinladung gestellt, dass sie im Streitfall kaum zu erfüllen sind.

Bewerber*innen haben den Termin zum Vorstellungsgespräch abgelehnt und bitten um einen Alternativvorschlag. Darunter ist auch ein Scherbehinderter. Müssen Alternativtermine angeboten werden?

Wenn es irgendwie machbar ist, sollte diese Möglichkeit eingeräumt werden. In diesem Fall dann für alle, die um eine Terminverschiebung gebeten haben, unabhängig vom angegebenen Grund. Bittet ein/e  Schwerbehinderte*r  um eine Terminverschiebung, so sind aktiv Alternativlösungen zu finden. Es ist auch möglich, Bewerbungsgespräche telefonisch oder per skype zu führen, es müssen dann jedoch alle Mitglieder der Auswahlkommission dabei sein.

Wann kann ein Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen werden?

Die Rechtsprechung hat dazu einige Grundsätze herausgearbeitet. Der Abbruch ist möglich, wenn:

  • Kein/e  geeignete/r Bewerber*in zu Besetzung gefunden werden konnte
  • Sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die Stelle mit diesem Profil nicht besetzt werden soll
  • Sich herausstellt, dass wichtige Voraussetzungen in der Ausschreibung nicht benannt wurden
  • Das Bewerberfeld zu eingeengt ist
  • Durch Organisationsentscheidung die Stelle gar nicht mehr zu besetzen ist
Wer kann Zusagen im Laufe des Bewerberverfahrens erteilen (z.B. zur Eingruppierung, Stufenzuordnung, künftige Erhöhungen der Arbeitszeit, Höhergruppierung, Zusagen zur Stellenbesetzung u.ä.)?

Das kann nur die Personalabteilung. Von dazu nicht berechtigten Personen gemachte Zusagen sind nichtig und können ggf. zum Schadenersatzanspruch gegen den Zusagenden führen.

Letzte Änderung: 09.07.2020 - Ansprechpartner: