FAQ zur Gleichstellungsbeauftragten
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Es gibt nur eine Bewerberin, die bereits bekannt ist. Muss ein Gespräch geführt und die Gleichstellungsbeauftragte einladen werden?
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Es gibt nur einen Bewerber. Muss die Gleichstellungsbeauftragte einladen werden?
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Die Gleichstellungsbeauftragte wurde eingeladen, nimmt jedoch nicht an den Vorstellungsgesprächen teil. Kann das Verfahren dennoch durchgeführt werden?
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Die Gleichstellungsbeauftragte schließt sich in Auswertung der Vorgespräche dem Votum der/des Einzustellenden nicht an. Was passiert?
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Die Einstellung soll in einem Bereich erfolgen, in dem Frauen nicht unterrepräsentiert sind. Muss die Gleichstellungsbeauftragte eingeladen werden? Und muss sie sich dann für die männlichen Bewerber stark machen?
Ein Gespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich um eine sehr ähnliche Tätigkeit zu gleichen Bedingungen wie bisher handelt. Allerdings ist diese Verfahrensweise mit der Gleichstellungsbeauftragten abzusprechen, die sich eventuell ihrerseits ein Bild von der Bewerberin machen möchte.
Zunächst ist zu prüfen, ob es zielführend ist, die Ausschreibung einmalig zu wiederholen. Dazu erfolgt eine Abstimmung des Einzustellenden mit der Gleichstellungsbeauftragten. Die Entscheidung der Teilnahme liegt bei der Gleichstellungsbeauftragten, eingeladen werden muss sie auf alle Fälle.
Der Gleichstellungsbeauftragten ist die Möglichkeit zur Teilnahme einzuräumen. Kommt sie nicht und sagt ohne den Wunsch nach Terminverschiebung ab, können die Gespräche ohne ihre Beteiligung durchgeführt werden. Die Auswahlbegründung ist dann die alleinige Grundlage für die Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten. Idealerweise sind in diesem Fall im Vorgespräch mit der Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberlage zu erörtern und die Kriterien der Auswahl zu besprechen.
Das wird im Mitbestimmungsverfahren schwierig. Sind es ablehnungsrelevante Gründe und folgt der Personalrat im Mitbestimmungsverfahren mehrheitlich den Argumenten des teilnehmenden Personalratsmitglieds, wird die Zustimmung nicht erteilt. Eine Einstellung kann nicht vorgenommen werden. Die Dienststelle muss prüfen, ob ein Stufenverfahren beim Hauptpersonalrat und bei dessen erneuter Ablehnung ein Einigungsverfahren beim Ministerium eingeleitet werden kann. Die Stelle bleibt derweil unbesetzt.
Wird der/die Bewerber*in trotz der Ablehnung eingestellt, kann der Personalrat Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Besonders gravierend ist die Ablehnung jedoch auch, weil dadurch der/die unterlegene Bewerber*in ein Argument zur Klage wegen ungerechtfertigter Benachteiligung bekommt. In einem Rechtstreit wären das starke Argumente.
Eine Beteiligung ist nicht entbehrlich, denn Gleichstellungsaspekte müssen immer geprüft werden (z.B. bei sozialen Kompetenzen). Die Gleichstellung der Männer ist im Landesgesetz nicht verankert.