FAQ zum Personalrat
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Es gibt nur eine Bewerberin, die bereits bekannt ist. Muss ein Gespräch geführt und der Personalrat einladen werden?
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Der Personalrat wurde eingeladen, nimmt jedoch nicht an den Vorstellungsgesprächen teil. Kann das Verfahren dennoch durchgeführt werden?
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Der Personalrat schließt sich in Auswertung der Vorgespräche dem Votum der/des Einzustellenden nicht an. Was passiert?
Ein Gespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich um eine sehr ähnliche Tätigkeit zu gleichen Bedingungen wie bisher handelt. Allerdings ist diese Verfahrensweise mit dem Personalrat abzusprechen, der sich eventuell seinerseits ein Bild von der Bewerberin machen möchte.
Dem Personalrat ist die Möglichkeit zur Teilnahme einzuräumen. Kommt er nicht und sagt ohne den Wunsch nach Terminverschiebung ab, können die Gespräche ohne seine Beteiligung durchgeführt werden. Die Auswahlbegründung ist dann die alleinige Grundlage für die Mitbestimmung des Personalrates. Wurde ein Termin gewählt, an dem der Personalrat nicht teilnehmen kann (z.B. der wöchentliche Sitzungstermin), er jedoch ein Mitglied entsenden will, ist eine Verschiebung der Gespräche notwendig.
Das wird im Mitbestimmungsverfahren schwierig. Sind es ablehnungsrelevante Gründe und folgt der Personalrat im Mitbestimmungsverfahren mehrheitlich den Argumenten des teilnehmenden Personalratsmitglieds, wird die Zustimmung nicht erteilt. Eine Einstellung kann nicht vorgenommen werden. Die Dienststelle muss prüfen, ob ein Stufenverfahren beim Hauptpersonalrat und bei dessen erneuter Ablehnung ein Einigungsverfahren beim Ministerium eingeleitet werden kann. Die Stelle bleibt derweil unbesetzt.
Wird der/die Bewerber*in trotz der Ablehnung eingestellt, kann der Personalrat Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.