FAQ zur Weiterbeschäftigung
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Ist eine Qualifizierungsvereinbarung auch abzuschließen, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Drittmitteln erfolgt?
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Kann eine Weiterbeschäftigung erfolgen, wenn der Drittmittelbescheid noch nicht vorliegt, aber ein vorzeitiger Maßnahmebeginn vom Drittmittelgeber bewilligt wurde?
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Müssen auf dem Antrag auf Weiterbeschäftigung im Falle einer Teilzeit die Wochentage, an denen regelmäßig gearbeitet werden soll, angekreuzt werden?
In der Regel nicht, denn es handelt sich um einen ganz anderen Befristungstatbestand nach WissZVG. Wenn es jedoch keine Einschränkung durch den Drittmittelgeber gibt, dass neben der Projekttätigkeit auch an einer Promotion gearbeitet wird, könnte diesbezüglich eine Qualifikationsvereinbarung abgeschlossen werden. Das erleichtert u.U. die Gestaltung von Zwischenfinanzierungen.
Basiert die Befristung auf der Drittmittelbeschäftigung, ist das nicht möglich. Diese Art der Befristung setzt voraus, dass das Drittmittelprojekt bereits bewilligt wurde.
Unbedingt. Bei einer Teilzeit ist es möglich, die Arbeitszeit auf weniger als 5 Tage in der Woche zu verteilen. Wenn das regelmäßig der Fall ist, verändert sich der Urlaubsanspruch. Dieser ist dann individuell zu berechnen. Siehe auch Ausführungen zum Urlaub auf der K2-Webseite.