Ende der Rechtsunsicherheit
Aus dem Dezernat Personalwesen
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Juli 2004 wurde die Nichtigkeit der 5. Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) festgestellt. Mit dieser Novelle waren die Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Verträge in der Qualifikationsphase von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen deutlich erleichtert und verlängert worden. Außerdem wurden die Grundlagen für die Einführung der Juniorprofessur geschaffen. Mit nur einem Federstrich wurde eine der wichtigsten arbeitsrechtlichen Grundlagen im Hochschulbereich außer Kraft gesetzt. Ab sofort war wieder die 4. Novelle des HRG vom 20. August 1998 gültig. Damit bestand zu dieser Zeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Dies ist nunmehr ausgeräumt. Seit dem 31. Dezember 2004 gilt das "Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich". Dieses Gesetz greift die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes aus dem Jahr 1999 auf und baut die in der 5. Novelle bereits vorhandenen Regelungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen und zur Juniorprofessur ein. Aber: neues Jahr – neues Recht. Mit dem Jahr 2005 sind wesentliche Regelungen zur Dienstrechtsreform an Hochschulen wirksam geworden. Sie umfassen im Einzelnen:
Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung
Mit der Einführung dieser neuen Besoldungsstruktur für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der so genannten W-Besoldung, soll vor allem eine leistungsorientierte Besoldung und damit eine wettbewerbsfähige Zahlungsstruktur erreicht werden. Die bisherigen Altersstufen der C-Besoldung sind entfallen. Diese neuen Regelungen gelten bundesweit für alle neu berufenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Bereits berufene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können aber auf eigenen Wunsch in das neue System wechseln.
Juniorprofessur
Mit der Einführung der Juniorprofessur wurde ein neuer Karriereweg geschaffen, der der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient, indem er diesem früher als bisher eine unabhängige und selbständige Lehre und Forschung ermöglicht.
Hochschulrahmengesetz
Es wurde wieder eine gesicherte Befristungsgrundlage für die Beschäftigungsverhältnisse des wissenschaftlichen Nachwuchses an wissenschaftlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen geschaffen. Die zulässige Höchstdauer der befristeten Beschäftigung beträgt an diesen für nichtpromoviertes Personal sechs Jahre und nach Abschluss der Promotion ebenfalls sechs Jahre. Diese so genannte 2.Phase verlängert sich um nichtverbrauchte Zeiten der 1.Phase. Das Gesetz beinhaltet auch eine Übergangsregelung und wirkt somit für einen bestimmten Zeitraum rückwirkend. So besteht für alle Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule oder Forschungseinrichtung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Assistent standen auch nach Ablauf der genannten Befristungshöchstdauer die Möglichkeit der Befristung bis zum 29. Februar 2008. Das Befristungsrecht wird dennoch für den Einzelnen gerade in Bezug auf die Höchstdauer an seine Grenzen stoßen. Die Verantwortung jedes Hochschullehrers muss aber auch soweit gehen, zu berücksichtigen, dass eine Beschäftigung von Mitarbeitern nicht nur eine finanzielle, sondern auch eine rechtliche Seite hat.