Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörde der Stadt Magdeburg hilft bei der Erledigung der Formalitäten für den Aufenthalt von Ausländer*innen in Magdeburg bzw. Deutschland. Ausländerbehörden nehmen zahlreiche Aufgaben wahr, u. a. die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, das Ausstellen von Passersatzpapieren oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Besucheradresse:
Ausländerbehörde (ABH)
Neustädter Höfe
Lübecker Str. 53-63
Haus 1
39124 Magdeburg
Postadresse:
Landeshauptstadt Magdeburg
Ordnungsamt & Bürgerservice
Ausländerbehörde
39090 Magdeburg
Telefon: 0391 540-4389
Telefax: 0391 540-4350
E-Mail:
(für Studierende, Doktorand:innen, Arbeitsplatzsuche)
(für Wissenschaftler:innen, Erwerbstätige, Selbstständige)
Die Ausländerbehörde in Magdeburg befindet sich am Lübcker Str. 53-63 und ist mit den Straßenbahnlinien 1 und 9 zu erreichen. Der Ausstieg ist an der Haltestelle Bebertaler Str.
Öffnungszeiten
Montag - Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr |
Behördengänge ohne Wartezeit
Für den Besuch in der Ausländerbehörde ist in der Regel ein Termin erforderlich, der Ihnen nach Prüfung Ihrer Unterlagen zugesandt wird. Zu Semesterbeginn bietet die Ausländerbehörde häufig Sondersprechzeiten an, für die Sie sich in den Bürgerbüros und im Akademischen Auslandsamt anmelden können.
Neu: Die Magdeburger Ausländerbehörde bietet eine Soforthilfe für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger an, die kurzfristige Probleme mit ihren Aufenthaltspapieren haben. Menschen in einer Notlage, beispielsweise nach dem Verlust eines Aufenthaltsdokumentes, erhalten damit eine schnelle Kontaktmöglichkeit, um zeitnah Unterstützung zu bekommen. Dadurch werden die direkten Notfallvorsprachen entfallen. Die genauen Voraussetzungen und mehr Informationen finden Sie hier.
Ausländerrechtliche Regelungen
Je nach Herkunftsland gelten für internationale Studierende aus den verschiedenen Staaten unterschiedliche ausländerrechtliche Bestimmungen.
Wir unterscheiden
- Studierende aus der EU (Europäischen Union), dem EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) und der Schweiz,
- Studierende, die für die Einreise ein Visum zu Studienzwecken bzw. für eine Promotion nach § 16b Abs.1 AufenthaltG benötigen und
- Studierende, die visumfrei einreisen können, wie z. B. Personen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und den USA (können in jedem Fall visumfrei einreisen). Ebenso können Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino visumfrei einreisen, sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll.
Informationen zu den Einreiseformalitäten finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.
Die Studierenden der 1. Kategorie erhalten bei der Anmeldung im Bürgerbüro eine Selbstauskunft. Diese muss ausgefüllt und mit einer Kopie der Immatrikulationsbescheinigung an die Ausländerbehörde geschickt werden.
Die Studierenden der 2. Kategorie müssen bei der Ausländerbehörde am Wohnort innerhalb der Gültigkeit des Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen.
Die Studierenden der 3. Kategorie müssen bei der Ausländerbehörde am Wohnort innerhalb der ersten 3 Monate eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen.
Aufenthaltserlaubnis zum Studium
Das Visum zu Studienzwecken bzw. das Studienbewerbervisum müssen Sie bei der Ausländerbehörde am Wohnort in eine „Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken“ umwandeln lassen. Diese Umwandlung des Visums muss nach Ankunft in Deutschland und vor Ablauf des Einreisevisums vorgenommen werden. Sind Sie visumfrei eingereist, müssen Sie vor Ablauf der ersten drei Monate den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen.
Folgende Dokumente müssen in Papierform per Postsendung oder Briefkasteneinwurf eingereicht werden:
- Ausgefülltes Antragsformular: Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass mit gültigem Visum
- ein Foto mit biometrischen Merkmalen
- Immatrikulationsbescheinigung
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse (keine Kopie der Versicherungskarte)
- Nachweis über die Finanzierung in Höhe des aktuellen monatlichen Bafög-Satzes für das 1. Jahr (Neu: zudem bei jeder Verlängerung für die vergangenen 6 Monate)
- Mietvertrag bzw. Mietbescheinigung (Angabe der Wohnungs- bzw. Zimmergröße ist zwingend erforderlich)
- Einverständniserklärung zur Abholung von Dokumenten mittels einer Dokumentenausgabebox
- Geld für Gebühren:
- Erstbeantragung nach Einreise aus dem Ausland: 100 EUR
- Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung: 93 EUR
- Wechsel des Aufenthaltszwecks (z.B. neuer Studiengang, Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss): 98 EUR
(Diese Gebühr entfällt bei Stipendiat*innen, die von einer deutschen Hochschule oder Wissenschaftsorganisation gefördert werden.)
Anträge für die Ausländerbehörde können Sie online hier herunterladen.
Gemäß §82 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz müssen Sie alle fremdsprachigen Dokumente (außer Pass) im Original und in Übersetzung vorlegen. Standesurkunden (wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde usw.) müssen von vereidigten Dolmetscher*innen übersetzt werden. Bei anderen Dokumenten, reicht es aus, wenn die Dokumente übersetzt werden und die Universität Magdeburg die Richtigkeit der Übersetzung bestätigt.
Finanzierungsnachweis
Um ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, müssen ausländische Studierende ausreichende Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhaltes für das 1. Aufenthaltsjahr nachweisen können. Zurzeit ist die notwendige Summe auf 934 Euro im Monat bzw. 11.208 Euro im Jahr festgelegt.
Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes kann durch einen der folgenden Belege dokumentiert werden:
- Konto mit Sperrvermerk
- eine Verpflichtungserklärung mit Bonitätsüberprüfung gemäß §68 Aufenthaltsgesetz (Sie wird von einer dritten Person vor einer Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung für die gesamte Dauer des Studiums abgegeben.)
- Nachweis eines Stipendiums von einer anerkannten Organisation
- Bankbürgschaft
- Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern mit Bonitätsnachweis durch eine notarielle Beglaubigung (Bei Vorlage einer notariellen Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern ist darauf zu achten, dass alle Angaben in der Bundesrepublik Deutschland nachprüfbar sind. Widersprüchliche Angaben oder ein fehlender Bonitätsnachweis führen dazu, dass die gemachten Ausführungen als nicht glaubhaft angesehen werden.)
- Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter*in an der Universität oder einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung (nur bei Doktorand*innen)
Neu: Ab dem 01.06.2023 muss darüber hinaus bei jeder Verlängerung die Finanzierung der vorangegangen 6 Monate nachgewiesen werden (z.B. anhand von Kontoauszügen, Verpflichtungserklärungen, Sperrkonten, Stipendien, Arbeitsvertrag nebst Gehaltsnachweisen, etc.)
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium gilt nur für das Studium und berechtigt Sie nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ausländische Studierende haben jedoch das Recht, 120 Tage bzw. 240 halbe Tage im Jahr arbeitserlaubnisfrei zu arbeiten sowie studentische Nebentätigkeiten auszuüben. Berechnungsgrundlage für die Beschäftigung an halben Arbeitstagen ist die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten des Betriebes. Als halber Arbeitstag sind Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten acht Stunden beträgt. Die Höchstdauer ist fünf Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit zehn Stunden beträgt. Deutschkursteilnehmer*innen dürfen diese 120 Tage bzw. 240 halbe Tage nur in den Semesterferien arbeiten.
Die Aufenthaltserlaubnis wird zu einem bestimmten Zweck (Studium in einem bestimmten Studiengang, Deutschkurs, Promotion an der Fakultät) erteilt und ist zeitlich auf die Dauer der Ausbildung begrenzt. Sofern eine ausreichende Finanzierung bestätigt wird, erteilt die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis jeweils für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken und die studienbedingte Ausbildungsdauer (einschließlich Promotion) darf im Allgemeinen die Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschreiten.
Es besteht die Möglichkeit, während der ersten drei Semester einen Wechsel des Studiengangs vorzunehmen, in Ausnahmefällen auch zu einem späteren Zeitpunkt. Den Wechsel des Studiengangs sollten Sie rechtzeitig (vor dem Wechsel) der Ausländerbehörde anzeigen. Bei einem Studiengangwechsel, Hochschul- und Ortswechsel ist eine entsprechende Änderung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Die Anzeige des Studienabbruchs muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis erfolgen (§ 82 Abs. 6 AufenthG).
Aufenthaltsrecht von EU-/EWR-Bürgern
Unions- und EWR-Bürger*innen, die die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllen, haben kraft Gesetz ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland.
Studierende erfüllen die Voraussetzungen:
- mit einer Studienzulassung
- einem entsprechenden Krankenversicherungsschutz
- ausreichenden Mitteln für den Lebensunterhalt
EU-/EWR-Studierende müssen sich persönlich im Bürgerbüro anmelden und folgende Nachweise vorlegen:
- ein gültiges Personaldokument (Pass oder Personalausweis)
- ein biometrietaugliches Foto
- die Wohnungsgeberbestätigung
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Nachweise, wie
- Immatrikulationsbescheinigung oder Zulassungsbescheid,
- europäische Krankenversicherungskarte und
- Glaubhaftmachung ausreichender Mittel für den Lebensunterhalt
erforderlich sein.
Finanzierungsnachweise für EU-/EWR-Bürger können sein
- Stipendienbescheid
- Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter*in der Universität oder einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
- eine schriftliche Erklärung des Studierenden selbst oder seiner Eltern, in der versichert wird, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen
- ein Kontoauszug mit ausreichenden Existenzmitteln
EU-/EWR-Bürger*innen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Bundesrepublik aufhalten, können eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt beantragen.
Aktuelle Information der Ausländerbehörde Magdeburg zur Abholung von Dokumenten mittels einer Dokumentenausgabebox (WS 2023/24)
Video-Anleitung: Dokumentenausgabebox der Ausländerbehörde Magdeburg | Youtube (externer Link)
Bitte beachten Sie, dass es demnächst neben der persönlichen Abholung eine neue Möglichkeit geben wird, Ihre Dokumente von der Ausländerbehörde Magdeburg abzuholen. Bitte lesen Sie den Merkzettel mit Informationen zur Abholung von Dokumenten über die neue Dokumentenausgabebox sowie die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung sorgfältig durch. Bitte senden Sie die ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung im Original (deutsche Version) bei Antragstellung zur Verlängerung des Aufenthaltstitels an die Ausländerbehörde.