Beschaffungs-ABC der OvGU

Wichtige Begriffe rund um das Thema "Beschaffung" kurz erläutert.

 

A - B -C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z

 

A

 

Angebot: Der erklärte Wille des Bieters, eine Leistung zu erbringen. Im Rahmen von Vergabeverfahren unterbreiten Bieter mit ihrem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber Leistungen mit Preisangaben zu definierten Bedingungen. Das Angebot muss den formellen Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprechen und die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten.

 

Angebotsaufklärung: Angaben eines Bieters, die den Vergabeunterlagen widersprechen, müssen aufgeklärt werden und können korrigiert werden und führen nicht automatisch zum Ausschluss. Aufklärungen können nur im Zeitraum zwischen der Angebotsöffnung und der Zuschlagserteilung durchgeführt werden.

 

Angebotsfrist: Die Zeit, die dem Bieter zur Erstellung und Einreichung des Angebotes zur Verfügung steht, gerechnet vom Tag des Absendens der Auftragsbekanntmachung an bis zum Eingang des Angebots beim Auftraggeber.

 

Angemessenheit des Angebotspreises: Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, und insbesondere unangemessen niedrige Angebote, können ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Angemessenheit des Angebotes muss der Auftraggeber vor Ausschluss des Bieters Aufklärung über die Ermittlung der Preise verlangen. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Frage der Angemessenheit ein Beurteilungsspielraum zu.

 

Aufhebung der Ausschreibung: in Vergabeverfahren kann nicht nur durch die Erteilung des Zuschlags, sondern auch durch die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, das Vergabeverfahren aufzuheben, beendet werden. Eine Verpflichtung zur Auftragsvergabe besteht grundsätzlich nicht. Vergaberechtlich ist die Aufhebung eines Vergabeverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen sanktionslos, d.h. ohne Schadensersatzpflichten, möglich

Eine Ausschreibung kann vergaberechtlich rechtmäßig durch den öffentlichen Auftraggeber aufgehoben werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • kein Angebot eingegangen, das Vergabeunterlagen entspricht
  • wesentliche Änderung der Ausschreibung bzw. der Vergabeunterlagen
  • wirtschaftliches Ergebnis wurde nicht erzielt
  • weitere schwerwiegende Gründe liegen vor

Die Aufhebung ist als letztes geeignetes Mittel nur dann möglich, wenn die Möglichkeiten der Heilung nicht gegeben sind. Der Auftraggeber muss eine Ermessensentscheidung treffen.

 siehe: (§ 63 Abs. 1 VgV; § 17 VOB/A bzw. VOL/A, § 17 VOL/A)

 

Auftrag: In der Beschaffung ist der öffentliche Auftrag ein entgeltlicher Vertrag eines öffentlichen Auftraggebers mit einem Wirtschaftsteilnehmer über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen. 

 

Auftragswert: Die Höhe des Auftragswerts entscheidet, ob überhaupt ein Vergabeverfahren, ein nationales oder ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist.  Maßgebend ist, ob der vorab ordnungsgemäß geschätzte Nettoauftragswert den jeweiligen Schwellenwert überschreitet.

siehe: § 3 VgV und § 106 GWB

 

 

Besondere Vertragsbedingungen:  Der öffentliche Auftraggeber kann durch besondere Vertragsbedingungen diejenigen Bedingungen des Auftrages regeln, welche in Abweichung von den Vorgaben in VOB/B oder VOL/B die Erfordernisse des konkreten Einzelfalles regeln. 

 

Bieter/Bewerber: Wer in einem Vergabeverfahren ein Angebot abgibt, gilt als Bieter oder Bewerber.

 

Bieterfrage: Im Falle von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen können Bieter im Rahmen einer Bieterfrage Aufklärung verlangen. Der Auftraggeber muss die entsprechenden Auskünfte über die Vergabeunterlagen bei rechtzeitiger Anforderung bei europaweiten Vergabeverfahren spätestens sechs Tage (beim nicht offenen oder Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb spätestens 4 Tage) vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen. Sollte die Beantwortung später erfolgen ist die Angebotfrist zu verlängern.

siehe: § 20 Abs. 3 VgV

 

Bieterinformation: Bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte sind die nicht berücksichtigten Bieter zur Zuschlagserteilung über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über den frühestmöglichen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung sowie über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung zu informieren.

siehe: § 134 GWB

Auch die Vergabe- und Vertragsordnungen regeln Mitteilungspflichten an die nicht berücksichtigten Bewerber bzw. Bieter. Ein Verstoß gegen die Pflichten zur Bieterinformation des § 134 GWB kann die Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 135 GWB zur Folge haben. Dies führt zur Rückabwicklung des Vertrages.

siehe: § 19 VOL/A sowie § 62 VgV

 

Binnenmarktrelevanz: Binnenmarktrelevanz bedeutet, dass die Erteilung eines Auftrags für Mitgliedstaaten aus dem EU-Binnenmarkt interessant sein kann. Grundsätzlich werden Aufträge mit geschätzten Auftragswerten unterhalb 214.000,- EUR - netto nach nationalem Vergaberecht, vergeben. Öffentliche Aufträge, die diesen Schwellenwert überschreiten, müssen oberschwellig, das heißt europaweit vergeben werden.

Kommt ein Aufraggeber zu dem Ergebnis, dass der zu vergebende Auftrag in anderen EU-Mitgliedsstaaten ein Interesse an der Teilnahme am Wettbewerb hervorrufen kann (Feststellung der Binnenmarktrelevanz), ist die Folge, dass die Vorgaben des europäischen Vergaberechts einzuhalten sind.

Kriterien für das Vorliegen von Binnenmarktrelevanz: 

  • Örtliche Nähe zu anderen EU-Mitgliedstaaten. Je näher der Standort, an dem die zu erbringende Leistung vergeben wird, am anderen Mitgliedstaat gelegen ist, desto mehr spricht für ein grenzüberschreitendes Interesse.
  • Art der zu vergebenden Leistung. Wenn die Leistung international ausgelegt ist beispielswiese nicht die deutsche Sprache essentiell voraussetzt oder Kenntnisse im deutschen Recht gefordert sind, dann spricht einiges für ein grenzüberschreitendes Interesse. Regelmäßig wird daher bei IT-Leistungen eine Binnenmarktrelevanz anzunehmen sein.
  • Der geschätzte Auftragswert. Je höher der geschätzte Auftragswert ausfällt, desto eher wird ein Auftrag das Interesse anderer EU-Mitgliedsstaaten wecken.

 

Bekanntmachung: Öffentlich zugängliche Information über Vergabeverfahren.  Dies erfolgt i.d.R. durch Internetportale, amtliche Veröffentlichungsblätter, im Einzelfall auch durch Fach- oder Tageszeitungen. Hiermit soll eine möglichst große Zahl von potenziellen Bewerbern und Bietern Kenntnis über Aufträge erlangen und sich am Verfahren beteiligen.

 

Bedarfsträger: Behörden oder sonstige Institutionen, die feststellen, dass ein "Bedarf" an Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen besteht.

 

Bindefrist: Zeitraum, in dem der Bieter an sein Angebot gebunden ist. Sie beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Das Ende der Bindefrist ist in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen angegeben.

 

C, D,

 

Common Procurement Vocabulary (CPV): Es gibt ein gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary - CPV), um eine europaweite Standardisierung der Beschreibungen der Auftragsgegenstände zu erreichen und damit dem Bieter eine effektive Ausschreibungsrecherche zu ermöglichen. Jedem Ausschreibungsgegenstand ist dabei eine bestimmte Codenummer zugeordnet. In den Bekanntmachungen zur Beschreibung der Auftragsgegenstände ist die Codierungen des CPV mit anzugeben (CPV-Code Suche)

 

Direktkauf: Im Bereich der Waren- und Dienstleistungen können Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500,00 EUR netto unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein förmliches Vergabeverfahren beschafft werden.

Hinweis: spätestens auf der Rechnung ist ein Vermerk zu erstellen „Preis ist marktüblich und angemessen“.

siehe: § 3 Abs. 6 VOL/A

 

Diskriminierungsverbot: folgt aus dem Ziel des europäischen Vergaberechts, einen europaweiten Markt für öffentliche Aufträge zu schaffen. Unzulässig sind Regelungen, welche eine nicht ausdrücklich gestattete Bevorzugung nationaler Bieter zur Folge haben. Darüber hinaus erfordert das Nichtdiskriminierungsgebot auch die Gleichbehandlung aller an einem Vergabeverfahren beteiligten Bieter bzw. der am Auftrag interessierten Unternehmen.

siehe: § 97 Abs. 2 GWB

 

Dokumentation: Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet das gesamte Vergabeverfahren mit allen wesentlichen Entscheidungen von Beginn an zu dokumentieren und abschließend den sog. Vergabevermerk zu verfassen. Darin sind die maßgeblichen Entscheidungen über das Vergabeverfahren, beginnend mit der Entscheidung, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben bis zur Zuschlagserteilung, aufzunehmen.

siehe: § 20 VOL/A, § 8 Abs. 1, 2 VgV

 

E

 

Eignung: Unter dem Begriff der Eignung wird die Fachkunde und die Leistungsfähigkeit des Bieters in Bezug auf die zu erbringende Leistung verstanden. Zum Nachweis der Eignung kann der öffentliche Auftraggeber Unterlagen und Angaben (wie bspw. Referenzen oder Informationen zur Qualifikation der Mitarbeiter) fordern, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.

 

Eignungskriterien: Der Auftraggeber kann Anforderungen oder auch Eignungskriterien festlegen, die ein Bieter bzw. Bewerber erfüllen muss, um den ausgeschriebenen Auftrag überhaupt erfüllen zu können. Dabei sind zu unterscheiden:

  • Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung: z.B. Nachweise einer geforderten qualifizierten (Meisterbrief, bestimmter Studienabschluss) Eintragung in das Handelsregister
  • wirtschaftliche und finanzielle Leistungfähigkeit: Mindestjahresumsatz, Information über Bilanzen, Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung
  • technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Vorhandensein technischen Know-hows und technischer Mittel, Referenzen als Nachweis der Erfahrung

Eignungskriterien finden bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes keine Anwendung und sind daher von den Zuschlagskriterien abzugrenzen. Eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien gilt als Vergabeverstoß.

 

einfache elektronische Sigantur: Einfache elektronische Signaturen sind für viele Anwendungsfälle häufig ausreichend. Anwendung finden sie bei Formular- und Genehmigungsprozessen sowie bei formfreien Vereinbarungen. Unter diesen versteht man Vereinbarungen, bei denen keine Schriftform erforderlich ist und die Vertragsparteien die Form selbst festlegen können (mündlich, schriftlich etc.). Einfache Signaturen werden häufig für interne Genehmigungen, Bescheinigungen, Protokolle, Berichte etc. verwendet.

 

elektronische Signatur: Elektronische Signaturen sind die "Onlineversion" von handschriftlichen Signaturen. Öffentliche Auftraggeber können in bestimmten Fällen verlangen, dass Angebote mit einer elektronischen Signatur zu versehen sind. Es gibt drei unterschiedliche Arten digitaler Signaturen, namentlich die „elektronische Signatur“, die „fortgeschrittene elektronische Signatur“ und die „qualifizierte elektronische Signatur“. Allen Signaturvarianten haben das Ziel die Wahrung der Authentizität zu gewährleisten.

 

EU-Verfahren: Übersteigt der geschätzte Auftragswert für eine zu beschaffende Leistung den Schwellenwert (214.000 EUR – netto), muss diese europaweit ausgeschrieben werden. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung muss hier zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union (TED) erfolgen. Öffentliche Auftraggeber müssen zwingend für die Bekanntmachung der EU-Ausschreibungen die Standardformulare und -Muster der EU-Kommission verwenden. Wird ein Auftrag zur ausgeschriebenen Leistung vergeben, erfolgt ebenfalls eine Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag im TED.

 

eVergabe (elektronische Vergabe):  EU-Vergaben -  EU-weite Bekanntmachungen dürfen nur noch elektronisch beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eingereicht werden. Angebote oberhalb der geltenden Schwellenwerte dürfen nur noch elektronisch eingereicht werden (elektronischen Angebotsabgabe). A

Nationale Vergaben - Im Rahmen von nationalen Vergaben wird den Auftraggebern weiterhin eine Wahlfreiheit eingeräumt. Auftraggeber dürfen selbst darüber entscheiden, ob sie schriftliche Angebote weiterhin zulassen oder nicht.

siehe: § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2 VOL/A
F, G

Fachkunde: Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die für die Ausführung der zu vergebenden Leistung erforderlich sind.

 

Fortgeschrittene elektronische Signatur: Im Gegensatz zur so genannten einfachen elektronischen Signatur wird diese mit einem einmaligen Signaturschlüssel erstellt. Signaturschlüssel sind einmalige elektronische Daten, die zur Erstellung der elektronischen Signatur verwendet werden. Signaturschlüssel-Inhaber ist eine natürliche Person, der der Signaturschlüssel zugeordnet ist. In einem Vergabeverfahren legt der Auftraggeber das Sicherheitsniveau und die Anforderungen an die Signaturen fest.

 

Freihändige Vergabe: Die Freihändige Vergabe nach den Regelungen der VOL/A ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Allerdings gilt auch hier das Wettbewerbsgebot. Die Voraussetzungen, unter denen dieses Verfahren durchgeführt werden kann sind  bei  Liefer-und  Dienstleistungen  §  3  Abs.  5 VOL/A zu entnehmen. Zusätzlich ist die Freihändige Vergabe in Sachsen-Anhalt (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 32/2013 – ausgegeben 27.12.2013) auch zulässig, wenn der geschätzte   Auftragswert bei Bau-, Liefer-und Dienstleistungen 25.000 Euro netto nicht überschreitet.

 

Geheimwettbewerb: Ein wesentliches Ziel des Kartellvergaberechts ist die Schaffung eines Wettbewerbs. Vergabeverfaheren werden in einem geheimen Wettbewerb durchgeführt, damit dieser nicht in unzulässiger Weise verfälscht werden kann (bspw. durch Kenntniserlangung der Angebotspreise von Mitbewerbern). Nur wenn jeder Bieter in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulation anderer Mitstreiter anbietet, ist ein echter Bieterwettbewerb möglich. 

siehe: § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB

 

Gleichbehandlung: Das Gebot der Gleichbehandlung gehört zu den Grundsätzen des Vergabeverfahrens.  Alle an einem Auftrag interessierten Unternehmen sind daher gleich zu behandeln. Vgl. Diskriminierungsverbot.

siehe: § 97 Abs. 2 GWB

 

GPA - Beschaffungsüberenkommen: Das sog. "Agreement on Government Procurement" (deutsch: "Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen") ist ein völkerrechtlicher Vertrag, den die EU mit anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossen hat. Es dient der Liberalisierung der Beschaffungsmärkte. Ziel ist die Schaffung eines diskriminierungsfreien und transparenten Wettbewerbs im öffentlichen Beschaffungswesen auf internationaler Ebene. 

 

GWB: Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Für die Beschaffung von Leistungen mit Auftragswerten oberhalb der europäischen Schwellenwerte gilt Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

 

H, I, K

 

Hauptangebot: Ein Angebot gilt als Hauptangebot, wenn alle Vorgaben der Leistungsbeschreibung erfüllt sind. Abweichung von der Leistungsbeschreibung (Mehrangebote), seinen sie auch geringfügig können dazu führen dazu, dass das Angebot nicht bezuschlagt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber legt in den Vergabeunterlagen fest, dass ein Bieter nur ein Hauptangebot abgeben darf. Schreibt er dies jedoch nicht konkret nieder, dürfen Unternehmen auch zwei oder mehrere Hauptangebote in einem Vergabeverfahren einreichen. 

 

Inhouse-Geschäfte oder Inhouse-Vergabe: Inhouse-Geschäfte sind Aufträge an eigenständige juristische Personen, über die der öffentliche Auftraggeber eine Kontrolle ausübt  und die im Wesentlichen (mehr als 80 %) Aufgaben ausführen, welche vom öffentlichen Auftraggeber betraut wurden. 

siehe: § 108 GWB

 

Interessenkonflikt: Auftragsvergaben dürfen nicht durch Interessenkollisionen beeinflusst werden. Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. In Interessenkonflickt besteht beispielsweise, wenn ein Tätigwerden auf Seiten des Auftraggebers sowie des Bieters statt findet. So können bestimmte Personen auf der Seite des öffentlichen Auftraggebers von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

siehe: § 6 ABs. 2 VgV

 

Kostenschätzung: Vor der Einleitung eines formellen Vergabeverfahrens müssen die voraussichtlichen Kosten der geplanten Beschaffung ermittelt werden. Die Kostenschätzung ist für die Wahl der korrekten Vergabeart notwendig sowie, ob es sich um ein natinales oder EU-weites Verfahren handelt (vgl. Schwellenwert).

 

L

 

Landsvergabegesetze: Die einzelnen Bundesländer können Landesvergabegesetze verabschieden. Sie konzentrieren sich Insbesondere auf die Einhaltung von Tariftreue- und Mindestlohnpflichten, die Einhaltung von ILO-Kernarbeitsnormen sowie die Mittelstandsförderung werden dort geregelt.

LVG LSA (Landesvergabegesetz des Landes Sachsen Anhalt)

 

Leistungsbeschreibung: Die Leistungsbeschreibung konkretisiert den zu beschaffenden Gegenstand des Vergabeverfahrens. Somit ist sie auch Bezugspunkt und Grundlage der Angebotskalkulation der Bieter. Die Leistung ist so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen sind. Der Auftraggeber besitzt ein Leistungsbestimmungsrecht, d.h. er ist in der zu beschaffenden Leistung weitestgehend frei. Dabei ist das Gebot der Produktneutralität zu beachten.

siehe: § 121 Abs. 1 GWB, § 7 VOL/A bzw. § 31 Abs.1 VgV

 

Leistungsfähigkeit: Ein Bieter ist leistungsfähig, wenn er über die personellen, kaufmännischen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um den Auftrag einwandfrei und fristgerecht ausführen zu können.

 

Lose: Leistungsteile, die getrennt voneinander in Aufträgen vergeben werden können. Die Aufteilung kann entweder nach Art oder nach Umfang der Leistung erfolgen. Dadurch sollen kleinere und mittelständische Unternehmen gestärkt werden.

 

M, N

 

Mindestlohngesetz: Bei Aufträgen ab 30.000 EUR (brutto) ist eine Anfrage beim Bundesamt für Justiz über gegebenenfalls vorliegende Verstöße von Bietern gegen das Mindestlohngesetz vorgeschrieben, unabhängig von der Art der Vergabe, also auch bei Ausschreibungen und Abrufen aus Rahmenverträgen. Die Abfrage erfolgt durch die zentrale Vergabestelle der Universität Magdeburg. Diese Abfrage kann zu Verzögerungen bei der Auftragsvergabe führen.

 

Mitteilungspflicht an Nichtberücksichtigte Bieter: Bei Vergabeverfahren sind die nichtberücksichtigten Bieter vor Zuschlagserteilung über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über den frühestmöglichen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung sowie über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung zu informieren.

siehe: § 134 GWB, § 62 VGV, § 19 VOL/A

Darüber hinaus sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb auf Internetportalen oder ihren Internetseiten über vergebene Aufträge mit einem Nettoauftragswert von mindestens 25.000 Euro zu informieren.

siehe: § 19 Abs.2 VOL/A

 

Mittelständische Interessen: sind bei der Vergabe von Aufträgen besonders zu berücksichtigen (möglich durch die Teilung der Aufträge in Fach- oder Teillose, oder Bildung von Bietergemeinschaften bei komplexen oder großvolumigen Vergaben).

 

Nachforderung: Fehlende Erklärungen und Nachweise können bei unvollständigen Angeboten nachgefordert werden. Bei Vergaben im Bereich der Liefer- oder Dienstleistungen steht dies dem Auftraggeber in seinem Ermessen. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen oder sonstige Nachweise können ggfs. nachgereicht, vervollständigt, korrigiert oder fehlende werden. In jedem Fall zulässig sind Aufklärungen in Bezug auf das Angebot, soweit hierin keine unzulässigen Nachverhandlungen zu sehen sind.

 

Nachunternehmer: Ein Bieter muss einen Auftrag nicht selbst ausführen, sondern kann sich hierzu weiterer Unternehmen bedienen. Sie  werden als Nachunternehmer bezeichnet. Soweit seine Eignung zur Auftragsausführung von diesen Unternehmen abhängt, muss der Bieter  ihre Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen.

 

Nachverhandlungen: Angebote dürfen nach Ablauf der Angebotfrist bis zur Zuschlagserteilung nicht mehr verändert werden. Auftraggeber dürfen von den Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Weitergehende Verhandlungen (Nachverhandlungen), insbesondere über den Inhalt der ausgeschriebenen Leistung oder das vom Bieter angebotene Entgelt, sind unzulässig.

 

Nebenangebot: Stellt eine Abweichung des Angebots zu den ursprünglich vorgesehenen Ausschreibungsbedingungen dar. Wenn in der Bekanntmachung keine Nebenangebote zugelassen sind, kann der öffentliche Auftraggeber sie nicht berücksichtigen.

 

O, P, Q

 

Öffentlicher Auftrag: Ist ein entgeltlicher Vertragezwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

 

Öffentlicher Auftraggeber: sind bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen an die vergaberechtlichen Vorschriften des 4. Teils des GWB gebunden. Dabei umfasst dieser Tatbestand nicht nur "klassischen" Auftraggeber Bund, Länder und Kommunen, die bereits haushaltsrechtlich zur Beachtung von Vergabevorschriften verpflichtet sind. Der Begriff ist vielmehr funktional zu verstehen und umfasst daher sowohl weitere öffentliche Einrichtungen als auch von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen.

 

Öffentlcihe Ausschreibung: Öffentliche Ausschreibungen sind formale Verfahren, bei denen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgerufen wird. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Vergabeplattform eVergabe.de. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.

 

Option: Optionen im Angebot eines Bieters verpflichten den Auftraggeber nicht zum Abruf. Optionen sind bei der Berechnung des Auftragswerts mit einzubeziehen. Sie sind vergaberechtlich nur eingeschränkt zulässig.

 

Präqualifikation: Öffentliche Auftraggeber können Präqualifikationssysteme einrichten oder zulassen, mit denen Bieter ihre Eignung nachweisen. Ein Präqualifikationsverzeichnis, für Vergabeverfahren nehmen Industrie- und Handelskammern als Präqualifizierungsstellen Eintragungen in eine bundesweite Präqualifizierungsliste auf. Bei präqualifizierten Unternehmen darf die Eignung hinsichtlich der von der Präqualifikation erfolgten Nachweise nicht in Zweifel gezogen werden. Öffentliche Auftraggeber dürfen jedoch auch von präqualifizierten Unternehmen weitergehende Eignungsnachweise verlangen.

 

Preisangaben: Grundsätzlich müssen Angebote alle geforderten Preisangaben enthalten, anderenfalls werden sie als unvollständig ausgeschlossen.

 

Produktneutralität: Es ist unzulässig, die Leistungsbeschreibung in einer Weise zu gestalten, die einzelne Bieter bevorzugt. Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen) dürfen daher nur ausnahmsweise verwendet werden und sind in diesen Fällen mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

 

Qualifizierte elektronische Signatur: Die qualifizierte elektronische Signatur genügt der Schriftform des § 126 BGB. Der Auftraggeber kann bei elektronischer Angebotsabgabe eine entsprechende Verschlüsselung fordern. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur ist dann nicht mehr ausreichend.

Die qualifizierte elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Sie besitzt deshalb im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie eine eigenhändige Unterschrift. In einem Vergabeverfahren legt der Auftraggeber die Anforderungen an die Signaturen fest.

 

R, S

 

Rahmenvereinbarungen: werden zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen geschlossen, um die Bedingungen für später folgende Einzelabrufe festzulegen. Grundsätzlich gelten für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge. Sie sind wegen ihrer Wirkung für eine unbestimmte Anzahl von Aufträgen jedoch auf vier Jahre beschränkt.

 

Rüge: Grundsätzlich ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller den Vergaberechtsverstoß zuvor rechtzeitig gerügt hat und der Auftraggeber so Gelegenheit hatte, diesen zu beseitigen. Nach Eingang der Nichtabhilfeentscheidung bleiben dem Bieter 15 Kalendertage zur Einleitung des Nachprüfungsantrags - dies gilt zumindest im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung über diese Frist.

 

Scheinausschreibung: Wird ein Vergabeverfahren durchgeführt, obwohl es am Beschaffungswillen des Auftragsgebers fehlt, wird dieses Verfahren als sogenannte „Scheinausschreibung“ bezeichnet. Dies ist unzulässig.

 

Schadensersatz: Bieter, die aufgrund eines Vergaberechtsverstoßes nicht den Zuschlag erhalten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz geltend machen (hätte der Bieter ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten).

 

Schwellenwerte: Geschätzte Auftragswerte, ab deren Erreichen die europäischen Vergaberegelungen angewendet werden müssen. Welcher Schwellenwert einschlägig ist, hängt von der Art des Auftraggebers bzw. von der Art des Auftrags ab. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der öffentlichen Auftraggeber liegt die Grenze bei 214.000 EUR (netto), im Bereich der Sektorenauftraggeber bei 428.000 EUR (netto) und für zentrale oberste Regierungsbehörden bei 139.000 EUR (netto).

 

V, Z

 

Vergabeunterlagen: Gesamtheit der Unterlagen, die an Bieter im Rahmen der Angebotsaufforderung übersandt werden. Sie bestehen in der Regel aus dem Anschreiben mit Aufforderung zur Angebotsabgabe, der Beschreibung von Einzelheiten zur Durchführung des Vergabeverfahrens (Bewerbungsbedingungen) und den Vertragsunterlagen. Diese bestehen aus der Leistungsbeschreibung der ausgeschriebenen Liefer- oder Dienstleistung und den Vertragsbedingungen.

 

VOL: Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen

 

VOL/A: VOL Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen


VOL/B: VOL Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

 

Zuschlag: Die Annahme des Angebots durch den öffentlichen Auftraggeber. Durch die Annahme wird der Vertrag geschlossen.

 

Zuverlässigkeit: Ein Unternehmen ist zuverlässig, wenn es seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und es keine Hinweise aus früheren Verträgen gibt, die gegen eine einwandfreie Auftragsausführung sprechen. Bei Nichterfüllung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue efolgt der zwingende Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.

 

vgl. Beschaffungsamt des BMI: „Das kleine Beschaffungs-ABC“, unter: http://www.bescha.bund.de/DE/Beschaffung/BeschaffungsABC/node.html (abgerufen am 03.05.2019).

 vgl. Vergabe24.de, unter: https://www.vergabe24.de/vergaberecht/vergabelexikon/ (abgerufen am 22.04.2021)

Letzte Änderung: 05.09.2022 - Ansprechpartner: