Urlaub und Arbeitsbefreiung

Erholungsurlaub (§ 26 TV-L)

Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub. Dieser richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche, wobei sich der Urlaubsanspruch bei einer abgesenkten Arbeitszeit (z.B. 3-Tage-Arbeitswoche) vermindert. Grundsätzlich können nur volle Tage als Urlaubstage gewährt werden. Für eine stundenweise Freistellung können Mehrarbeitszeiten in Anspruch genommmen werden, wenn die Arbeitszeit erfasst wird.

Ihren exakten Urlaubsanspruch erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Personalsachbearbeiterin.

 

Schließung zum Jahresende

Seit Jahren wird die Universität zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Dafür ist Urlaub oder Mehrarbeitszeit, in besonderen Fällen auch unbezahlter Urlaub zu nehmen. Der 24. und 31.12. sind laut Tarifvertrag arbeitsfrei.

Zu Beginn jeden Jahres wird die Schließzeit bekannt gemacht, damit sie bei der Urlaubsplaung Berücksichtigung finden kann.

 

Zusatzurlaub nach (§ 27 TV-L) und für Schwerbehinderte nach § 208 Abs. 1 SGB IX

Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung ab einem Grad von 50 % besteht Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub. Der Anspruch auf tariflichen Zusatzurlaub entsteht bei regelmäßiger Schichtarbeit. Bitte setzen Sie sich für weiterführende Informationen mit Ihrer Personalsachbearbeiterinin Verbindung.

 

Sonderurlaub (§ 28 TV-L)

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass dies unter Verzicht des Entgeltes erfolgt. Voraussetzung zur Gewährung ist ein formloser Antrag, welcher im Dezernat Personalwesen eingereicht werden muss.

Bei Rückfragen zum Antragsverfahren können Sie sich an Ihre Personalsachbearbeiterin wenden.

 

Sabbatical

Das Sabbatical stellt eine Möglichkeit dar, Arbeitszeit anzusparen und eine Freistellung für einen längeren Zeitraum zu erwirtschaften. Zu diesem Zwecke wird das Entgelt abgesenkt. In der ersten Phase wird in Vollzeit gearbeitet. Daran schließt sich eine Freistellungsphase an, bei der das abgesenkte Entgelt weitergezahlt wird.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der hochschulöffentlichen Bekanntmachung "Informationen zur Einführung eines Sabbaticals"

 

Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L)

In begründeten Fällen kann eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes beantragt werden. Bitte nutzen Sie hierfür das im Formularpool bereitstehende Formular Antrag auf Arbeitsbefreiung.

Letzte Änderung: 07.08.2023 - Ansprechpartner: