Grundsätze

Genehmigungspflicht

  • Dienstreisen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung. Für nicht genehmigte Dienstreisen besteht kein Unfallversicherungsschutz durch den Arbeitgeber. Die Genehmigung bildet die wesentliche Grundlage für den Reisekostenerstattungsanspruch.

Allgemeiner Sparsamkeitsgrundsatz

  • Dienstreisende und Anordnende sind nach dem allgemeinen Sparsamkeitsgrundsatz der Landeshaushaltsordnung gehalten, bei der Planung, Beantragung, Genehmigung, Anordnung und Durchführung von Dienstreisen besonders sorgfältig zu prüfen, ob diese unbedingt notwendig sind und ihr Zweck nicht auf andere, für den Dienstherren kostengünstigere Weise erreicht werden kann.
  • Sie müssen dafür sorgen, dass eine notwendige Dienstreise zeitlich so schnell (Dauer) und in finanzieller Hinsicht so sparsam wie möglich ausgeführt und die Zahl der Teilnehmenden auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird.

Bei der Durchführung einer Dienstreise ist darauf zu achten:

  • die günstigste Verkehrsverbindung (kürzeste verkehrsübliche Strecke) zu benutzen,
  • zweckmäßigste Beförderungsmittel zu wählen,
  • die Abfahrt und Ankunft zeitsparend einzurichten,
  • besondere Reisetage oder Wartezeiten nach Möglichkeit zu vermeiden,
  • Fahrpreisermäßigungen (BahnCard) auszunutzen,
  • auf eine rasche Erledigung des Dienstgeschäftes am Geschäftsort hinzuwirken,
  • Sonn- und Feiertage sowie dienstfreie Tage als Reisetage zu vermeiden,
  • bei der Abrechnung Belege im Original beizufügen.

Letzte Änderung: 08.05.2023 - Ansprechpartner: